Weil die D.________ AG allerdings ein eigenständiges Steuersubjekt darstellt, liegt mit der erwähnten doppelten Erfassung desselben Steuersubstrats (Bst. F) von vornherein keine interkantonale Doppelbesteuerung im eigentlichen Sinn vor (vgl. Peter Mäusli-Allenspach in: Kommentar zum interkantonalem Steuerrecht, 2011, N. 16 zu § 3). Deshalb hat die Steuerverwaltung auch unter Berücksichtigung des interkantonalen Aspekts in ihren Einspracheentscheiden zutreffenderweise festgehalten, dass der Rekurrent die ausgerichteten Verwaltungsratshonorare und die Sitzungsgelder persönlich zu versteuern hat.