3.5 Bei diesem Beweisergebnis sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Dabei bleibt unerheblich, dass die entsprechenden Vergütungen (CHF 17'000.--) offenbar von der D.________ AG vereinnahmt, verbucht und versteuert worden sind. Nach der auszugsweis vorgelegten Erfolgsrechnung pro 2012 handelt sich bei den CHF 17'000.-- um die einzigen Erträge der D.________ AG. Weil die D.________ AG allerdings ein eigenständiges Steuersubjekt darstellt, liegt mit der erwähnten doppelten Erfassung desselben Steuersubstrats (Bst.