Darauf weisen aber keine weiteren Sachumstände hin. Es wurde nicht geltend gemacht, dass die D.________ AG dem Rekurrenten als fiduziarischem Vertreter jemals (in engem Rahmen zulässige, vgl. Wernli/Rizzi, a.a.O., N. 26 zu Art. 707 OR) Weisungen erteilt hätte. Ausserdem sind auch keine Gründe ersichtlich oder genannt worden, inwiefern die D.________ AG überhaupt ein Interesse an der Geschäftsführung der E.________ AG haben könnte. Dementsprechend gelingt dem Rekurrent der Nachweis nicht, dass er im Namen und als Vertreter der D.________ AG als Verwaltungsrat für die E.________ AG tätig war.