-5- wird auch nicht behauptet (oder wäre aus der mit Schreiben vom 31.1.2017 auszugsweise nachgereichten Erfolgsrechnung pro 2012 der D.________ AG ersichtlich), dass die D.________ AG Aktionärin der E.________ AG ist. Insofern ist davon auszugehen, dass der Rekurrent nicht über die aktienrechtliche Delegation nach Art. 707 Abs. 3 OR als Vertreter der D.________ AG in den Verwaltungsrat der E.________ AG gewählt worden ist. Denkbar bleibt damit noch, dass der Rekurrent fiduziarisch als Verwaltungsrat für die D.________ AG tätig wurde. Darauf weisen aber keine weiteren Sachumstände hin.