In Ermangelung von näheren Angaben zur angeblichen Beratungstätigkeit des Rekurrenten zu Gunsten der E.________ AG und angesichts der seitens der E.________ AG eindeutig als Verwaltungsratshonorar bzw. Sitzungsgeld ausgewiesenen Vergütung steht für die Steuerrekurskommission damit zweifelsfrei fest, dass die CHF 17'000.-- alleine für die Tätigkeit des Rekurrenten als Verwaltungsratspräsident ausgerichtet worden sind.