Grundsätzlich ist denkbar, dass an Stelle einer juristischen Person ein Vertreter (natürliche Person) als Verwaltungsrat gewählt werden kann. Dem Rekurrenten obliegt demnach der Beweis, dass das Verwaltungsratshonorar und die entsprechenden Sitzungsgelder auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht ihm, sondern der D.________ AG als juristischer Person zusteht. Gleiches gilt für ein allfälliges Beratungsentgelt (vgl. zum Ganzen BGer 2C.95/2013 vom 21.8.2013, E. 2.2 ff.).