Macht eine steuerpflichtige, natürliche Person – wie der Rekurrent – nun geltend, dass Entgelt für die Verwaltungsratstätigkeit stehe nicht ihm, sondern einer juristischen Person zu, wird eine aus seiner Optik steuermindernde Tatsache geltend gemacht. Dementsprechend obliegt es dem Rekurrenten, die gesetzliche Vermutung anhand des Beweises des Gegenteils zu entkräften. Grundsätzlich ist denkbar, dass an Stelle einer juristischen Person ein Vertreter (natürliche Person) als Verwaltungsrat gewählt werden kann.