-4- folgt aus Art. 707 Abs. 1 und Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), wonach ausschliesslich natürliche Personen als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft wählbar sind. Hergeleitet wird dies u.a. aus der Sorgfalts- und Treuepflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 717 Abs. 1 OR). Macht eine steuerpflichtige, natürliche Person – wie der Rekurrent – nun geltend, dass Entgelt für die Verwaltungsratstätigkeit stehe nicht ihm, sondern einer juristischen Person zu, wird eine aus seiner Optik steuermindernde Tatsache geltend gemacht.