__ AG habe als juristische Person für seine Leistungen Rechnung gestellt und die entsprechenden Erträge versteuert (Bst. B und D). Folglich sei von der Aufrechnung von CHF 17'000.-- als Einkommen bei ihm persönlich abzusehen, da ansonsten das gleiche Steuersubstrat doppelt erfasst würde (Bst. F). 3.2 Die von der Steuerverwaltung vertretene Position wird gestützt durch die Vermutung, dass die Tätigkeit als Verwaltungsrat grundsätzlich von einer natürlichen Person ausgeübt wird. Das