3.1 Die Parteien vertreten im Wesentlichen unterschiedliche Positionen, welcher steuerpflichtigen Person die Verwaltungsratshonorare und die Sitzungsgelder zuzuordnen sind. Die Steuerverwaltung vertritt den Standpunkt, dass der Rekurrent die Verwaltungsratshonorare und die Sitzungsgelder als natürliche Person vereinnahmt hat und diese deshalb von ihm persönlich zu versteuern sind (Bst. C und E). Der Rekurrent ist der Auffassung, dass er für die D.________ AG zu Gunsten der E.________ AG tätig geworden ist. Die D.________ AG habe als juristische Person für seine Leistungen Rechnung gestellt und die entsprechenden Erträge versteuert (Bst.