2. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung das Verwaltungsratshonorar (CHF 10'000.--) und die entsprechenden Sitzungsgelder (CHF 7'000.--) zu Recht als Einkommen aufgerechnet hat. 3. Nach Art. 20 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG sind Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die Verwaltungsratstätigkeit gilt im Steuer- und Sozialversicherungsrecht grundsätzlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 18 zu Art. 17 DBG).