Als Beleg dazu wurde eine entsprechende Vereinbarung zwischen der D.________ AG und dem Rekurrenten vom 5. Februar 2008 nachgereicht. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: