F. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat er – vertreten durch die B.________ AG – am 31. Januar 2017 Gebrauch gemacht. Der Rekurrent hält an seinem bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Er führt aus, dass die Aufrechnung von CHF 17'000.-- als Einkommen zu einer ungerechtfertigten, doppelten Erfassung des gleichen Steuersubstrats führe. Das Vereinnahmen einer Entschädigung über eine Gesellschaft (hier der D.________ AG) sei zulässig. Im vorliegenden Fall sei das Vereinnahmen des Honorars über die D.________ AG schriftlich geregelt worden. Als Beleg dazu wurde eine entsprechende Vereinbarung zwischen der D._____