E. Am 14. Dezember 2016 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass der Rekurrent im massgebenden Zeitraum gemäss Handelsregister des Kantons Solothurn als Präsident des Verwaltungsrates der E.________ AG eingetragen war. Nach Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn sei dem Rekurrenten in der Steuerperiode 2012 ein Verwaltungsratshonorar von CHF 10'000.-- und Sitzungsgelder im Umfang von CHF 7'000.-- ausbezahlt worden, weshalb diese CHF 17'000.-- auch vom Rekurrenten zu versteuern seien.