Wenn in Abweichung von dieser Vermutung das Honorar auf Grund vertraglicher Vereinbarung einer Drittperson zustehe, sei dieser Beweis zu erbringen. Im vorliegenden Fall sei dieser Beweis nicht erbracht worden, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. Mit Hinweis auf das Schreiben vom 27. Juni 2016 wurde die Einsprache in der Folge mit Einspracheentscheiden vom 19. August 2016 abgewiesen.