Am 21. Juni 2012 wurde eine Rechnung über CHF 10'000.-- gestellt, ebenfalls für die Beratung des Rekurrenten im Bereich Immobilien. Nach weiterer Korrespondenz kam die Steuerverwaltung zum Schluss, dass an der Aufrechnung über CHF 17'000.-- festgehalten werde (Schreiben vom 27.6.2016). Für die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft seien nur natürliche Personen wählbar. Dies lege die Vermutung nahe, dass auch das entsprechende Honorar dem Verwaltungsrat und mithin dem Rekurrenten persönlich zustehe. Wenn in Abweichung von dieser Vermutung das Honorar auf Grund vertraglicher Vereinbarung einer Drittperson zustehe, sei dieser Beweis zu erbringen.