C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 forderte die Steuerverwaltung weiterführende Angaben bzw. Hintergrundinformationen zur Einsprache ein. Die Steuerverwaltung hielt fest, dass es bei der Aufrechnung von CHF 17'000.-- um Sitzungsgelder bzw. das Verwaltungsratshonorar der Firma E.________ AG mit Sitz in Solothurn handle, deren Verwaltungsratspräsident der Rekurrent sei. Insoweit würden Vergütungen besteuert, welche der Rekurrent erhalten habe. Für diese Vergütungen sei er an seinem Wohnort steuerpflichtig. Mit Schreiben vom 12. März 2015 stellte der Rekurrent der Steuerverwaltung diverse Belege (Rechnungen) der D.________ AG zu.