B. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 10. November 2014 Einsprache. Der Rekurrent führte aus, dass das Verwaltungsratshonorar und die Sitzungsgelder im Umfang von CHF 17'000.-- nicht aufzurechnen seien. Dieses Mandat sei über die Firma C.________ AG (ab 2014 D.________ AG) abgewickelt und versteuert worden. Die Firma werde ordentlich im Kanton Zürich besteuert.