{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-04-28", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-478_2017-04-28.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_478_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb40a2e634551b14d7bcbd33564bd685c8d0852fa464ae40504f0aa1e4e173ce622ff39d94c9e301d9f7f7ed82b779a189?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb40a2e634551b14d7bcbd33564bd685c8d0852fa464ae40504f0aa1e4e173ce622ff39d94c9e301d9f7f7ed82b779a189&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_478", "Checksum": "4fe5a481aa7312f6c446e85d8699e94d"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 478"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 28.04.2017 100 2016 478"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 28.04.2017 100 2016 478"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 28.04.2017 100 2016 478"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2012 - Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit - Verwaltungsratsentschädigungen persönlich zu versteuern | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:14", "Checksum": "8ae80e6fc90b54ea63307fb5e86bd052", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 28.04.2017 100 2016 478\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2012 - Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit - Verwaltungsratsentschädigungen persönlich zu versteuern | die kantonalen Steuern\n\n100 16 478\n200 16 391\nGemeinde: F.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 28.4.2017 PKA/PWE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 28. April 2017\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über\nden Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nB.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und direkte Bundessteuer 2012\nden Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) wurde mit Verfügungen (datiert vom 8.10.2014) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), pro 2012 auf ein steuerbares Einkommen in der Höhe von CHF 143'700.-- (kantonale Steuern) und CHF 152'100.-- (direkte\nBundessteuer) veranlagt. Entgegen der Selbstdeklaration des Rekurrenten berücksichtigte die\nSteuerverwaltung dabei insbesondere CHF 17'000.-- (Verwaltungsratshonorar und Sitzungsgelder) als zusätzliches Einkommen.\n\nB. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 10. November 2014 Einsprache. Der Rekurrent führte aus, dass das Verwaltungsratshonorar und die\nSitzungsgelder im Umfang von CHF 17'000.-- nicht aufzurechnen seien. Dieses Mandat sei\nüber die Firma C.________ AG (ab 2014 D.________ AG) abgewickelt und versteuert worden.\nDie Firma werde ordentlich im Kanton Zürich besteuert.\n\nC. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 forderte die Steuerverwaltung weiterführende Angaben bzw. Hintergrundinformationen zur Einsprache ein. Die Steuerverwaltung hielt fest, dass\nes bei der Aufrechnung von CHF 17'000.-- um Sitzungsgelder bzw. das Verwaltungsratshonorar\nder Firma E.________ AG mit Sitz in Solothurn handle, deren Verwaltungsratspräsident der\nRekurrent sei. Insoweit würden Vergütungen besteuert, welche der Rekurrent erhalten habe.\nFür diese Vergütungen sei er an seinem Wohnort steuerpflichtig. Mit Schreiben vom 12. März\n2015 stellte der Rekurrent der Steuerverwaltung diverse Belege (Rechnungen) der D.________\nAG zu. Mit Rechnungen vom 12. Januar 2012, 24. Februar 2012, 23. April 2012, 13. Juni 2012,\n21. August 2012, 17. Oktober 2012 und 29. November 2012 forderte die D.________ AG von\nder E.________ AG die Bezahlung von je CHF 1'000.-- für die Beratung durch den Rekurrenten\nim Bereich Immobilien. Am 21. Juni 2012 wurde eine Rechnung über CHF 10'000.-- gestellt,\nebenfalls für die Beratung des Rekurrenten im Bereich Immobilien. Nach weiterer Korrespondenz kam die Steuerverwaltung zum Schluss, dass an der Aufrechnung über CHF 17'000.--\nfestgehalten werde (Schreiben vom 27.6.2016). Für die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft seien nur natürliche Personen wählbar. Dies lege die Vermutung\nnahe, dass auch das entsprechende Honorar dem Verwaltungsrat und mithin dem Rekurrenten\npersönlich zustehe. Wenn in Abweichung von dieser Vermutung das Honorar auf Grund vertraglicher Vereinbarung einer Drittperson zustehe, sei dieser Beweis zu erbringen. Im vorliegenden Fall sei dieser Beweis nicht erbracht worden, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.\nMit Hinweis auf das Schreiben vom 27. Juni 2016 wurde die Einsprache in der Folge mit Einspracheentscheiden vom 19. August 2016 abgewiesen.\n\n-2-\nD. Gegen diese Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17. September\n2016 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und\nBeschwerde erhoben. Er beantragt, die Aufrechnung von CHF 17'000.-- im Zusammenhang mit\ndem Verwaltungsratshonorar und den Sitzungsgeldern zu korrigieren. Die D.________ AG habe die E.________ AG in allen Immobilienfragen unterstützt. Dabei sei ihm das Mandat als\nVerwaltungsratspräsident der E.________ AG übertragen worden. Die Honorierung der Leistungen der D.________ AG (samt denjenigen des Rekurrenten als Mandatsträger) seien der\nE.________ AG durch die D.________ AG in Rechnung gestellt worden. Die E.________ AG\nhabe die Rechnungen bezahlt und die entsprechenden Erträge seien von der D.________ AG\nim Kanton Zürich versteuert worden. Dementsprechend seien die Honorare nicht an den Rekurrenten ausbezahlt worden, weshalb die CHF 17'000.-- auch nicht vom Rekurrenten zu versteuern seien.\n\nE. Am 14. Dezember 2016 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs und die Beschwerde abzuweisen.\nDie Steuerverwaltung weist darauf hin, dass der Rekurrent im massgebenden Zeitraum gemäss\nHandelsregister des Kantons Solothurn als Präsident des Verwaltungsrates der E.________ AG\neingetragen war. Nach Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn sei dem Rekurrenten in der Steuerperiode 2012 ein Verwaltungsratshonorar von CHF 10'000.-- und Sitzungsgelder im Umfang von CHF 7'000.-- ausbezahlt worden, weshalb diese CHF 17'000.-- auch vom\nRekurrenten zu versteuern seien. Jedenfalls seien bis heute keine Beweise vorgelegt worden,\nwonach die CHF 17'000.-- nicht dem Rekurrenten persönlich, sondern einer Drittperson zustehen würden.\n\n"}