Aufgrund der Tagespauschale von CHF 19.-- entstehen dem Rekurrenten keine selbstgetragenen berufsnotwendigen Mehrkosten im Vergleich zur Verpflegung zu Hause, weshalb ihm kein Abzug für auswärtige Verpflegung zuzusprechen ist. Ferner ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung dem Rekurrenten nicht vorschreibt, ob er für eine Hauptmahlzeit zu seiner Frau nach Hause (C.________) fahren darf oder an seinem Arbeitsort in D.________ bleiben muss. Vielmehr hat sie zu Recht bloss die Steuerfolgen des konkreten Sachverhalts zu bestimmen. Gestützt auf das Ausgeführte ist der