Hinzu kommt, dass der Rekurrent die Tagespauschale auch erhält, wenn seine effektiven Kosten tiefer waren als die Tagespauschale (z.B. bloss Kauf eines Sandwichs). Im Durchschnitt werden somit auch die Hauptmahlzeiten, die über CHF 19.-- gekostet haben, mit dieser Tagespauschale abgedeckt. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten werden mit der erwähnten Tagespauschale zudem keine Pausenverpflegungen, sondern bloss Hauptmahlzeiten abgegolten. Aufgrund der Tagespauschale von CHF 19.-- entstehen dem Rekurrenten keine selbstgetragenen berufsnotwendigen Mehrkosten im Vergleich zur Verpflegung zu Hause, weshalb ihm kein Abzug für auswärtige Verpflegung zuzusprechen ist.