Zur administrativen Vereinfachung erhält der Rekurrent als Lokomotivführer eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) pro Tag in der Höhe von CHF 19.-- entschädigt, unabhängig davon, ob er sich am üblichen oder an einem auswärtigen Arbeitsort befindet und auch unabhängig davon, ob er mehr oder weniger als CHF 19.-- für eine Hauptmahlzeit ausgegeben hat. Damit werden die Kosten für die auswärtige Verpflegung durch die Arbeitgeberin abgedeckt. Dies gilt auch für die Hauptmahlzeiten, die der Rekurrent an seinem Arbeitsort (Depot D.________) einnimmt.