Im Lohnausweis des Rekurrenten für das Jahr 2015 ist das entsprechende Spesenreglement und der Hinweis "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung durch Arbeitgeber bezahlt" vermerkt (Steuerdossier, pag. 23). Der Rekurrent ist somit mehr als 60 % der Arbeitszeit ausserhalb seines üblichen Arbeitsorts in D.________ tätig. Zur administrativen Vereinfachung erhält der Rekurrent als Lokomotivführer eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) pro Tag in der Höhe von CHF 19.-- entschädigt, unabhängig davon, ob er sich am üblichen oder an einem auswärtigen Arbeitsort befindet und auch unabhängig davon, ob er mehr oder weniger als CHF 19.-- für eine Hauptmahlzeit ausgegeben hat.