31 StG). Wenn die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitenden, die infolge ihrer Tätigkeit typischerweise oftmals ausserhalb ihres ständigen bzw. üblichen Arbeitsorts tätig sind (z.B. Aussendienstmitarbeiter, Lokomotivführer, Lastwagenfahrer usw.), einen Beitrag leistet, mit dem die auswärtige Verpflegung praktisch vollständig abgedeckt ist, darf die steuerpflichtige Person in der Steuererklärung keinen (auch keinen halben) Abzug für die Mehrkosten der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung mehr geltend machen, weshalb im Lohnausweis unter "Bemerkungen" folgender Zusatz anzubringen ist: "Mehrkosten für