b DBG) abgezogen werden. Dieser Abzug steht der steuerpflichtigen Person nämlich nur für Verpflegungsmehrkosten am gewöhnlichen Arbeitsort zu, welche dadurch entstehen, dass eine Verpflegung zu Hause unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. Bosshard/Mösli, Der neue Lohnausweis, Das Handbuch für die Praxis, 2007, S. 92).