-6- Wohn- und gewöhnlichem Arbeitsort (Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG), weshalb ein Abzug unter diesem Titel ausgeschlossen ist. Bezüglich der Auslagen für die Verpflegung während eines solchen Auftrags gilt ähnliches. Sie können nicht unter dem Titel notwendige Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Art. 31 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. b DBG) abgezogen werden.