-5- publiziert). Ferner kann die steuerpflichtige Person den Pauschalbetrag auch dann zum Abzug bringen, wenn ihr tatsächlich geringere Kosten entstanden sind. Die Pauschale beträgt im hier interessierenden Jahr 2015 CHF 3'200.-- (vgl. Anhang der VBK). Stellt die Arbeitgeberin verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung (z.B. Mensa bzw. Kantine, Personalrestaurant, Lunch-Checks usw.), so werden dadurch die Mehrkosten der steuerpflichtigen Person reduziert. Entsprechend kann in solchen Fällen grundsätzlich auch nur der reduzierte Verpflegungsabzug geltend gemacht werden (2015: CHF 1'600.-- im Jahr; vgl. Anhang der VBK; Leuch/Nanzer