, 2008, N. 20 zu Art. 26 DBG). Mehrkosten für Verpflegung liegen vor, wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann oder bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b BKV; Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b VBK). Nach der Praxis der Steuerrekurskommission ist es zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen, wenn die Mittagspause daheim mindestens eine halbe Stunde (wird selbst gekocht: eine Stunde) beträgt, sofern der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg nicht grösser als die Aufenthaltsdauer zu Hause ist (VGE 100.2008.23378/23379U vom 6.1.2009, E. 4, nicht