Steuerlich berücksichtigt werden sollen lediglich die nötigen Mehrkosten im Vergleich zur Verpflegung zu Hause (VGE 100.2008.23378/23379U vom 6.1.2009, E. 4, nicht publiziert). Den Fiskus kann es nicht interessieren, wieviel tatsächlich für die Verpflegung ausgegeben wird (Bruno Knüsel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., 2008, N. 20 zu Art.