Bei den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und bei Schichtarbeit besteht hingegen die Möglichkeit der Geltendmachung der effektiven Kosten nicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 StG). Wie bei den Kantonsund Gemeindesteuern hat der Gesetzgeber auch bei der direkten Bundessteuer eine Pauschalisierung der Abzüge für Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und bei Schichtarbeit sowie übrige Berufskosten vorgesehen (Art. 3 VBK i.V.m. Anhang der VBK in der Fassung vom 21.7.2008 [AS 2008 4077], fortan Anhang der VBK; VGE 100.2013.366/367U vom 1.9.2015, E. 2.2 f., nicht publiziert).