2.2 Zur administrativen Vereinfachung hat der Gesetzgeber mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern vorgesehen, dass für die Fahrkosten, die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und bei Schichtarbeit sowie für die übrigen Berufskosten Teilpauschalen festzulegen sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 StG). Die unselbstständig erwerbstätigen Personen haben bei den Fahrkosten und den übrigen Berufskosten die Wahl, die entsprechende Teilpauschale oder die nachgewiesenen tatsächlichen Gewinnungskosten geltend zu machen. Bei den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und bei Schichtarbeit besteht hingegen die Möglichkeit der Geltendmachung der effektiven Kosten nicht (vgl. Art.