Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wobei nicht verlangt wird, dass die steuerpflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine rechtliche Pflicht besteht, die entsprechenden Aufwendungen zu bezahlen, sondern es genügt, dass diese wirtschaftlich als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden (VGE 100.2013.366/367U vom 1.9.2015, E. 2.1, nicht publiziert).