31 Abs. 1 Bst. a bis c StG; Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis c DBG). Näheres regelt für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]). Die (allgemeinen) Berufskosten fallen vor oder nach der eigentlichen Arbeit an.