Dies, weil die Verpflegungskosten Lebenshaltungskosten darstellen würden und grundsätzlich nicht abzugsberechtigt seien. Abzugsberechtigt seien nur die Mehrkosten, welche die Verpflegungskosten zu Hause überstiegen. D. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit der Eingabe vom 15. November 2016 Gebrauch gemacht haben. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: