-2- C. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt im Wesentlichen aus, der Abzug für auswärtige Verpflegung setze voraus, dass effektiv Mehrkosten entstanden seien. Im vorliegenden Fall habe die Arbeitgeberin auf dem Lohnausweis die Bemerkung "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung durch Arbeitgeber bezahlt" angebracht. Dies, weil gemäss Spesenreglement der E.______