Hierbei bedeute auswärtig jedoch ausserhalb des Arbeitsorts, weshalb die Kosten für Arbeitspausen am Arbeitsort in D.________ nicht übernommen werden. Für Pausen am Arbeitsort dürfe es keine Spesen geben, da Lokomotivführer mit Wohnort D.________ ansonsten Lohnnebenkosten erhalten würden. Ferner würden mit der erhaltenen Tagespauschale von CHF 19.-- nicht nur die auswärtige Verpflegung, sondern auch weitere Auslagen des Lokomotivführers gedeckt. Dass die Pausen am Arbeitsort nicht bezahlt würden, sehe man auch daran, dass diese Tagespauschale bereits für eine auswärtige Verpflegung am Abend, am Sonntag oder am Flughafen F.___