_ arbeite und wohne oder, ob er in D.________ arbeite und in C.________ wohne. Die Lokomotivführer, die in D.________ wohnen würden, könnten jedoch bei längeren Arbeitspausen am Arbeitsort in D.________ nach Hause zu ihrer Familie. Der Rekurrent, der in C.________ wohne, habe dagegen aus Sicht der Steuerverwaltung kein Recht, die Arbeitspausen bei seiner Familie zu verbringen oder auf den Abzug für auswärtige Verpflegung. Die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung würden zwar durch die E.________ bezahlt. Hierbei bedeute auswärtig jedoch ausserhalb des Arbeitsorts, weshalb die Kosten für Arbeitspausen am Arbeitsort in D.________ nicht übernommen werden.