B. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 5. September 2016, ergänzt mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und beantragen darin sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die für den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung zum Abzug zuzulassen. Sie führen sinngemäss aus, jeder Lokomotivführer der E.________ erhalte den gleichen Lohn, die gleichen Spesen und Zulagen, unabhängig, ob er in D.________ arbeite und wohne oder, ob er in D.________ arbeite und in C.___