Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 50'000.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten ab, als sie die für den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.-- strich. Dies mit der Begründung, dass gemäss Lohnausweis die Mehrkosten durch die Arbeitgeberin bezahlt worden seien. Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Juni 2016 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 19. August 2016 abgewiesen wurde.