{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-03-02", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-443_2017-03-02.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_443_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceba334d854b294f297153c586564161ac1f1457b3d48ad36fcd4e63f4d87dc3ff218fe49a2089863dc982a167b386aa137?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceba334d854b294f297153c586564161ac1f1457b3d48ad36fcd4e63f4d87dc3ff218fe49a2089863dc982a167b386aa137&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_443", "Checksum": "7bb1698416632e1ec42ea42ba1a5fc51"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 443"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 02.03.2017 100 2016 443"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 02.03.2017 100 2016 443"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 02.03.2017 100 2016 443"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Berufskosten / auswärtige Verpflegung / Lokomotivführer | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:02", "Checksum": "65c19bef519de15904a7326299726677", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 02.03.2017 100 2016 443\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Berufskosten / auswärtige Verpflegung / Lokomotivführer | die kantonalen Steuern\n\n100 16 443\n200 16 361\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 2.3.2017 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 2. März 2017\n\nhat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober\n2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________ und B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2015\nden Akten entnommen:\n\nA. In der Steuererklärung pro 2015 deklarierten die Ehegatten A.________ und B.________\n(Rekurrenten) Berufskosten des Rekurrenten für die Fahrten mit dem Privatwagen zwischen\nWohn- und Arbeitsstätte und für die auswärtige Verpflegung. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2016 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern,\n________ (Steuerverwaltung) auf ein steuerbares Einkommen bei den kantonalen Steuern von\nCHF 86'700.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 89'300.-- veranlagt. Das\nsteuerbare Vermögen wurde auf CHF 50'000.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung\ninsofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten ab, als sie die für den Rekurrenten geltend\ngemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.-- strich. Dies mit der Begründung, dass gemäss Lohnausweis die Mehrkosten durch die Arbeitgeberin bezahlt worden\nseien. Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Juni\n2016 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 19. August 2016 abgewiesen wurde.\n\nB. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 5. September\n2016, ergänzt mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und beantragen darin\nsinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die für den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung zum Abzug zuzulassen. Sie führen sinngemäss\naus, jeder Lokomotivführer der E.________ erhalte den gleichen Lohn, die gleichen Spesen\nund Zulagen, unabhängig, ob er in D.________ arbeite und wohne oder, ob er in D.________\narbeite und in C.________ wohne. Die Lokomotivführer, die in D.________ wohnen würden,\nkönnten jedoch bei längeren Arbeitspausen am Arbeitsort in D.________ nach Hause zu ihrer\nFamilie. Der Rekurrent, der in C.________ wohne, habe dagegen aus Sicht der Steuerverwaltung kein Recht, die Arbeitspausen bei seiner Familie zu verbringen oder auf den Abzug für\nauswärtige Verpflegung. Die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung würden zwar durch die\nE.________ bezahlt. Hierbei bedeute auswärtig jedoch ausserhalb des Arbeitsorts, weshalb die\nKosten für Arbeitspausen am Arbeitsort in D.________ nicht übernommen werden. Für Pausen\nam Arbeitsort dürfe es keine Spesen geben, da Lokomotivführer mit Wohnort D.________ ansonsten Lohnnebenkosten erhalten würden. Ferner würden mit der erhaltenen Tagespauschale\nvon CHF 19.-- nicht nur die auswärtige Verpflegung, sondern auch weitere Auslagen des Lokomotivführers gedeckt. Dass die Pausen am Arbeitsort nicht bezahlt würden, sehe man auch\ndaran, dass diese Tagespauschale bereits für eine auswärtige Verpflegung am Abend, am\nSonntag oder am Flughafen F.________ nicht ausreichen würde, womit in dieser Pauschale\nunmöglich noch Geld für Pausen am Arbeitsort miteinberechnet sein könnten.\n\n-2-\nC. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt im Wesentlichen aus, der\nAbzug für auswärtige Verpflegung setze voraus, dass effektiv Mehrkosten entstanden seien. Im\nvorliegenden Fall habe die Arbeitgeberin auf dem Lohnausweis die Bemerkung \"Mehrkosten für\nauswärtige Verpflegung durch Arbeitgeber bezahlt\" angebracht. Dies, weil gemäss Spesenreglement der E.________ das fahrende Personal, welches für eine Arbeitsschicht von fünf und\nmehr Stunden eingeteilt werde, für die Verpflegung – unabhängig vom Pausenort – eine Tagespauschale von CHF 19.-- erhalte, was von den Rekurrenten bestätigt worden sei. Dementsprechend entständen dem Rekurrenten keine Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung,\nweshalb kein Abzug vorgenommen werden könne. Daran ändere nichts, dass die Rekurrenten\nausführten, der Betrag von CHF 19.-- würde für eine Mahlzeit nicht ausreichen. Dies, weil die\nVerpflegungskosten Lebenshaltungskosten darstellen würden und grundsätzlich nicht abzugsberechtigt seien. Abzugsberechtigt seien nur die Mehrkosten, welche die Verpflegungskosten\nzu Hause überstiegen.\n\nD. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit\nder Eingabe vom 15. November 2016 Gebrauch gemacht haben.\n\nE. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n"}