100 16 443 200 16 361 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 2.3.2017 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 2. März 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzel- richterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 den Akten entnommen: A. In der Steuererklärung pro 2015 deklarierten die Ehegatten A.________ und B.________ (Rekurrenten) Berufskosten des Rekurrenten für die Fahrten mit dem Privatwagen zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und für die auswärtige Verpflegung. Mit definitiver Veranlagungsverfü- gung vom 20. Mai 2016 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) auf ein steuerbares Einkommen bei den kantonalen Steuern von CHF 86'700.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 89'300.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 50'000.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten ab, als sie die für den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.-- strich. Dies mit der Be- gründung, dass gemäss Lohnausweis die Mehrkosten durch die Arbeitgeberin bezahlt worden seien. Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Juni 2016 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 19. August 2016 abgewiesen wurde. B. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 5. September 2016, ergänzt mit Schreiben vom 3. Oktober 2016, bei der Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und beantragen darin sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die für den Rekurrenten geltend ge- machten Kosten für die auswärtige Verpflegung zum Abzug zuzulassen. Sie führen sinngemäss aus, jeder Lokomotivführer der E.________ erhalte den gleichen Lohn, die gleichen Spesen und Zulagen, unabhängig, ob er in D.________ arbeite und wohne oder, ob er in D.________ arbeite und in C.________ wohne. Die Lokomotivführer, die in D.________ wohnen würden, könnten jedoch bei längeren Arbeitspausen am Arbeitsort in D.________ nach Hause zu ihrer Familie. Der Rekurrent, der in C.________ wohne, habe dagegen aus Sicht der Steuerverwal- tung kein Recht, die Arbeitspausen bei seiner Familie zu verbringen oder auf den Abzug für auswärtige Verpflegung. Die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung würden zwar durch die E.________ bezahlt. Hierbei bedeute auswärtig jedoch ausserhalb des Arbeitsorts, weshalb die Kosten für Arbeitspausen am Arbeitsort in D.________ nicht übernommen werden. Für Pausen am Arbeitsort dürfe es keine Spesen geben, da Lokomotivführer mit Wohnort D.________ an- sonsten Lohnnebenkosten erhalten würden. Ferner würden mit der erhaltenen Tagespauschale von CHF 19.-- nicht nur die auswärtige Verpflegung, sondern auch weitere Auslagen des Lo- komotivführers gedeckt. Dass die Pausen am Arbeitsort nicht bezahlt würden, sehe man auch daran, dass diese Tagespauschale bereits für eine auswärtige Verpflegung am Abend, am Sonntag oder am Flughafen F.________ nicht ausreichen würde, womit in dieser Pauschale unmöglich noch Geld für Pausen am Arbeitsort miteinberechnet sein könnten. -2- C. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 die Ab- weisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt im Wesentlichen aus, der Abzug für auswärtige Verpflegung setze voraus, dass effektiv Mehrkosten entstanden seien. Im vorliegenden Fall habe die Arbeitgeberin auf dem Lohnausweis die Bemerkung "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung durch Arbeitgeber bezahlt" angebracht. Dies, weil gemäss Spesenre- glement der E.________ das fahrende Personal, welches für eine Arbeitsschicht von fünf und mehr Stunden eingeteilt werde, für die Verpflegung – unabhängig vom Pausenort – eine Ta- gespauschale von CHF 19.-- erhalte, was von den Rekurrenten bestätigt worden sei. Dement- sprechend entständen dem Rekurrenten keine Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, weshalb kein Abzug vorgenommen werden könne. Daran ändere nichts, dass die Rekurrenten ausführten, der Betrag von CHF 19.-- würde für eine Mahlzeit nicht ausreichen. Dies, weil die Verpflegungskosten Lebenshaltungskosten darstellen würden und grundsätzlich nicht abzugs- berechtigt seien. Abzugsberechtigt seien nur die Mehrkosten, welche die Verpflegungskosten zu Hause überstiegen. D. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit der Eingabe vom 15. November 2016 Gebrauch gemacht haben. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. -3- Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist vorliegend, ob die für den Rekurrenten deklarierten Kosten für die auswärtige Verpflegung im Steuerjahr 2015 zum Abzug zugelassen werden können. 2.1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften (vgl. Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Unselbstständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis c StG; Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis c DBG). Näheres regelt für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1]). Die (allgemeinen) Berufskosten fallen vor oder nach der eigentlichen Arbeit an. Nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusam- menhängenden Kosten sind als Berufskosten abziehbar, sondern nur diejenigen Aufwendun- gen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BKV; Art. 1 Abs. 1 VBK). Der Begriff der Erfor- derlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wobei nicht verlangt wird, dass die steuerpflich- tige Person das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine rechtliche Pflicht besteht, die entsprechenden Aufwendungen zu bezahlen, sondern es genügt, dass diese wirtschaftlich als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden (VGE 100.2013.366/367U vom 1.9.2015, E. 2.1, nicht publiziert). Die Berufskosten sind vor allem von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, also von Aufwendungen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befriedigung der persönli- chen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (BGer vom 12.5.2003 in StE 2003 B 22.3 Nr. 76 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Der Beweis für steuer- aufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die Berufskosten gehören – obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu be- haupten, sondern auch zu belegen. Dieser Nachweis umfasst für die Gewinnungskosten nicht -4- nur die Tatsache, dass die Aufwendungen tatsächlich angefallen, sondern auch, dass sie für die Erzielung des Einkommens notwendig sind. Bei Auslagen, die regelmässig auch im Rahmen der privaten Lebenshaltung anfallen, ist der Nachweis des Zusammenhangs mit der Berufsaus- übung von besonderer Bedeutung (VGE 100.2013.366/367U vom 1.9.2015, E. 2.1, nicht publi- ziert). 2.2 Zur administrativen Vereinfachung hat der Gesetzgeber mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern vorgesehen, dass für die Fahrkosten, die Mehrkosten für die auswärtige Ver- pflegung und bei Schichtarbeit sowie für die übrigen Berufskosten Teilpauschalen festzulegen sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 StG). Die unselbstständig erwerbstätigen Personen haben bei den Fahrkosten und den übrigen Berufskosten die Wahl, die entsprechende Teilpauschale oder die nachgewiesenen tatsächlichen Gewinnungskosten geltend zu machen. Bei den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und bei Schichtarbeit besteht hingegen die Möglichkeit der Gel- tendmachung der effektiven Kosten nicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 StG). Wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern hat der Gesetzgeber auch bei der direkten Bundessteuer eine Pauscha- lisierung der Abzüge für Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und bei Schichtar- beit sowie übrige Berufskosten vorgesehen (Art. 3 VBK i.V.m. Anhang der VBK in der Fassung vom 21.7.2008 [AS 2008 4077], fortan Anhang der VBK; VGE 100.2013.366/367U vom 1.9.2015, E. 2.2 f., nicht publiziert). 2.3 Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 23 zu Art. 26 DBG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. b StG i.V.m. Art. 8 BKV bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. b DBG i.V.m. Art. 6 VBK steht der steuerpflichtigen Person jedoch ein pauschaler Abzug für Mehrkosten für die beruflich bedingte auswärtige Verpflegung zu. Steuerlich berücksichtigt werden sollen ledig- lich die nötigen Mehrkosten im Vergleich zur Verpflegung zu Hause (VGE 100.2008.23378/23379U vom 6.1.2009, E. 4, nicht publiziert). Den Fiskus kann es nicht interessieren, wieviel tatsächlich für die Verpflegung ausgegeben wird (Bruno Knüsel in: Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], 2. Aufl., 2008, N. 20 zu Art. 26 DBG). Mehrkosten für Verpflegung liegen vor, wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann oder bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b BKV; Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b VBK). Nach der Praxis der Steuerrekurskommission ist es zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen, wenn die Mittagspause daheim mindestens eine halbe Stunde (wird selbst gekocht: eine Stunde) beträgt, sofern der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg nicht grösser als die Aufenthaltsdauer zu Hause ist (VGE 100.2008.23378/23379U vom 6.1.2009, E. 4, nicht -5- publiziert). Ferner kann die steuerpflichtige Person den Pauschalbetrag auch dann zum Abzug bringen, wenn ihr tatsächlich geringere Kosten entstanden sind. Die Pauschale beträgt im hier interessierenden Jahr 2015 CHF 3'200.-- (vgl. Anhang der VBK). Stellt die Arbeitgeberin verbil- ligte Mahlzeiten zur Verfügung (z.B. Mensa bzw. Kantine, Personalrestaurant, Lunch-Checks usw.), so werden dadurch die Mehrkosten der steuerpflichtigen Person reduziert. Entsprechend kann in solchen Fällen grundsätzlich auch nur der reduzierte Verpflegungsabzug geltend ge- macht werden (2015: CHF 1'600.-- im Jahr; vgl. Anhang der VBK; Leuch/Nanzer in: Praxis- kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 20 zu Art. 31 StG). 2.4 Von den Berufskosten sind Spesen zu unterscheiden. Spesen sind geschäftliche Unkos- ten, die der steuerpflichtigen Person im Rahmen der Berufsausübung, also in Verrichtung eines konkreten dienstlichen Auftrags, entstehen. Im Gegensatz zu den Berufskosten fallen sie somit während der Arbeitszeit an (vgl. E. 2.1 hiervor). Die angestellte Person hat gegenüber der Ar- beitgeberin (grundsätzlich) einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz dieser Unkosten (Art. 327a Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Wird die ange- stellte Person für die angefallenen Kosten während der Arbeitsausführung entschädigt, stellen diese Entschädigungen Unkostenersatz dar und werden nicht als Einkommen besteuert, sofern sie die tatsächlichen Auslagen nicht übersteigen (vgl. Leuch/Nanzer a.a.O., N. 68 zu Art. 31 StG). Übersteigt dagegen die Vergütung der Arbeitgeberin die effektiv entstandenen Unkosten, ist der übersteigende Teil Lohnbestandteil. Dies ist insbesondere bei Pauschalspe- sen der Fall, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ausrichtet. Solche Pauschalspesen sind im vollen Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen, sofern sie nicht auf einem von den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement beruhen (vgl. E. 2.6 hiernach). Selbstverständlich steht es der steuerpflichtigen Person aber offen, diesen Lohnbestandteil Pauschalspesen im Rahmen von Art. 26 DBG (bzw. Art. 31 StG) als Berufskosten geltend zu machen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 53 zu Art. 17 DBG). Übernimmt die Arbeit- geberin nicht die gesamten Kosten, die der steuerpflichtigen Person während der Arbeitszeit erwachsen sind, lässt die Steuerrekurskommission den überschiessenden Teil der Auslagen grundsätzlich als Berufskosten zum Abzug zu, wenn die steuerpflichtige Person die getätigten Auslagen (der Nachweis aller Auslagen wird i.d.R. vorausgesetzt) und deren berufsmässige Begründetheit nachweist und zudem belegt, dass die Arbeitgeberin nicht alle Auslagen ent- schädigt hat. Diese von der steuerpflichtigen Person selber getragenen Auslagen werden als übrige für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG) abgezogen, soweit sie nicht unter die speziell definierten Berufskosten von Art. 31 Abs. 1 Bst. a, b und d StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a, b und d DBG fallen. Erwachsen anlässlich eines konkreten dienstlichen Auftrags Auslagen für die Fahrt zum auswärtigen Zielort und zurück, handelt es sich dabei regelmässig nicht um Kosten für Fahrten zwischen -6- Wohn- und gewöhnlichem Arbeitsort (Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG), weshalb ein Abzug unter diesem Titel ausgeschlossen ist. Bezüglich der Auslagen für die Ver- pflegung während eines solchen Auftrags gilt ähnliches. Sie können nicht unter dem Titel not- wendige Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Art. 31 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. b DBG) abgezogen werden. Dieser Abzug steht der steuerpflichtigen Person nämlich nur für Verpflegungsmehrkosten am gewöhnlichen Arbeitsort zu, welche dadurch entstehen, dass eine Verpflegung zu Hause unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. Bosshard/Mösli, Der neue Lohnausweis, Das Handbuch für die Praxis, 2007, S. 92). 2.5 Werden der steuerpflichtigen Person die Kosten für auswärtige Verpflegung vergütet, bspw. im Rahmen von Spesenentschädigungen der Arbeitgeberin für Verpflegung während der Dienstzeit oder auf Dienstreisen, so ist kein Abzug für auswärtige Verpflegung zulässig. Hin- sichtlich Spesenentschädigung von Arbeitnehmenden werden von Unternehmen in der Praxis oft Spesenreglemente ausgearbeitet und der Steuerbehörde zur Genehmigung unterbreitet. An genehmigte Spesenreglemente sind die Steuerbehörden gebunden (Leuch/Nanzer, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 31 StG; vgl. auch Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Ren- tenbescheinigung, N. 54, sowie Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit- Organisationen gemäss Kreisschreiben Nr. 25 vom 18.1.2008 der Schweizerischen Steuerkon- ferenz, [je abrufbar unter ]). Sieht ein genehmigtes Spesenre- glement die Vergütung von Hauptmahlzeiten (Mittag- und/oder Nachtessen) vor, so hat die steuerpflichtige Person den Beweis zu erbringen, dass ihr tatsächlich Verpflegungskosten ange- fallen sind bzw. ihr entgegen dem genehmigten Reglement keine Spesen vergütet wurden, an- sonsten kein Abzug für die Mehrkosten der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung mög- lich ist (Leuch/Nanzer, a.a.O., N. 72 zu Art. 31 StG). Wenn die Arbeitgeberin ihren Mitarbeiten- den, die infolge ihrer Tätigkeit typischerweise oftmals ausserhalb ihres ständigen bzw. üblichen Arbeitsorts tätig sind (z.B. Aussendienstmitarbeiter, Lokomotivführer, Lastwagenfahrer usw.), einen Beitrag leistet, mit dem die auswärtige Verpflegung praktisch vollständig abgedeckt ist, darf die steuerpflichtige Person in der Steuererklärung keinen (auch keinen halben) Abzug für die Mehrkosten der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung mehr geltend machen, wes- halb im Lohnausweis unter "Bemerkungen" folgender Zusatz anzubringen ist: "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung durch Arbeitgeber bezahlt" (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 101 f.). 3. Der in C.________ wohnhafte Rekurrent ist Lokomotivführer bei der E.________. Sein Arbeitsort ist das Depot von D.________ (vgl. Formular 6 der Steuererklärung pro 2015; Steu- erdossier, pag. 27). Von hier aus führt er die Triebfahrzeuge der E.________ auf die verschie- denen Strecken. Wenn er das Depot mit einem Triebfahrzeug verlässt, befindet er sich an ei- nem auswärtigen Arbeitsort, weshalb ihm die E.________ die entsprechenden Unkosten zu -7- entschädigen hat. Als Lokomotivführer befindet er sich typischerweise regelmässig ausserhalb des Depots bzw. seines "üblichen" Arbeitsorts. Dies wird im Spesenreglement der E.________ berücksichtigt, indem das Fahrpersonal (Lok- und Zugpersonal etc.), das eine Arbeitsschicht von fünf und mehr Stunden zu leisten hat, eine Tagespauschale für die Verpflegung von CHF 19.-- erhält. Ist die eingeteilte Arbeitsschicht kürzer als fünf Stunden, reduziert sich die Pauschale auf CHF 9.50. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Verpflegungskosten abgegolten (Ziff. 4.2 des Spesenreglements). Bei Mitarbeitenden der E.________, die mehr als 60 % der Arbeitszeit ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts tätig sind und deshalb eine Entschädigung für eine Hauptmahlzeit erhalten, wird im Lohnausweis unter "Bemerkungen" folgender Hinweis an- gebracht: "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung durch Arbeitgeber bezahlt" (Ziff. 4.3 des Spesenreglements). Das Spesenreglement der E.________ wurde vom Kanton Bern bzw. von der Steuerverwaltung am 17. September 2007 genehmigt (vgl. E. 2.5 hiervor). Im Lohnausweis des Rekurrenten für das Jahr 2015 ist das entsprechende Spesenreglement und der Hinweis "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung durch Arbeitgeber bezahlt" vermerkt (Steuerdossier, pag. 23). Der Rekurrent ist somit mehr als 60 % der Arbeitszeit ausserhalb seines üblichen Ar- beitsorts in D.________ tätig. Zur administrativen Vereinfachung erhält der Rekurrent als Loko- motivführer eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) pro Tag in der Höhe von CHF 19.-- entschädigt, unabhängig davon, ob er sich am üblichen oder an einem auswärtigen Arbeitsort befindet und auch unabhängig davon, ob er mehr oder weniger als CHF 19.-- für eine Haupt- mahlzeit ausgegeben hat. Damit werden die Kosten für die auswärtige Verpflegung durch die Arbeitgeberin abgedeckt. Dies gilt auch für die Hauptmahlzeiten, die der Rekurrent an seinem Arbeitsort (Depot D.________) einnimmt. Daran ändert nichts, dass die Rekurrenten der An- sicht sind, eine Tagespauschale von CHF 19.-- reiche nicht aus, da sich der Rekurrent für die- sen Betrag am Abend, am Sonntag oder am Flughafen F.________ nicht verpflegen könne. Mit einer Tagespauschale von CHF 19.-- sind die Kosten für ein Tagesmenü mit einem Getränk in einem einfachen Restaurant grundsätzlich gedeckt. Hinzu kommt, dass der Rekurrent die Ta- gespauschale auch erhält, wenn seine effektiven Kosten tiefer waren als die Tagespauschale (z.B. bloss Kauf eines Sandwichs). Im Durchschnitt werden somit auch die Hauptmahlzeiten, die über CHF 19.-- gekostet haben, mit dieser Tagespauschale abgedeckt. Entgegen der An- sicht der Rekurrenten werden mit der erwähnten Tagespauschale zudem keine Pausenverpfle- gungen, sondern bloss Hauptmahlzeiten abgegolten. Aufgrund der Tagespauschale von CHF 19.-- entstehen dem Rekurrenten keine selbstgetragenen berufsnotwendigen Mehrkosten im Vergleich zur Verpflegung zu Hause, weshalb ihm kein Abzug für auswärtige Verpflegung zuzusprechen ist. Ferner ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung dem Rekurrenten nicht vorschreibt, ob er für eine Hauptmahlzeit zu seiner Frau nach Hause (C.________) fahren darf oder an seinem Arbeitsort in D.________ bleiben muss. Vielmehr hat sie zu Recht bloss die Steuerfolgen des konkreten Sachverhalts zu bestimmen. Gestützt auf das Ausgeführte ist der -8- geltend gemachte Abzug betreffend die Berufskosten für auswärtige Verpflegung pro 2015 von der Steuerverwaltung zu Recht gestrichen worden, weshalb sich der Rekurs und die Beschwer- de als unbegründet erweisen und abzuweisen sind. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.-- damit den unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Sind die Rekurrenten vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Par- teikostenentschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterlie- gen und ausserdem nicht vertreten sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. -9- Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begrün- dung zu enthalten. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 10 -