BGE 125 II 152 E. 5; BGer 1C.482/2010 vom 14.4.2011, E. 5.1, je mit Hinweisen). Dementsprechend sind Rekurse und Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder