Daran ändert nichts, dass der Vertreter behauptet, in einem Revisionsverfahren der Mutter der Rekurrentin seien die Bussen angeblich "erlassen" worden. Insbesondere ist diese Behauptung mangels belegmässiger Unterlagen nicht überprüfbar und selbst wenn diese Behauptung vom Vertreter belegt werden würde, könnte daraus nichts zu Gunsten der Rekurrentin abgeleitet werden. Dies weil die rechtsanwendende Behörde gehalten ist, gleich gelagerte Sachverhalte gleich zu beurteilen und – von wenigen Ausnahmen abgesehen – kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2002, N. 507 ff.; BGE 125 II 152 E. 5;