Insgesamt erweisen sich die für die Jahre 2009 bis 2012 verfügten Bussen, die im unteren Bereich des in Art. 216 Abs. 2 StG bzw. Art. 174 Abs. 2 DBG aufgeführten Strafrahmens liegen, als angemessen. Nach dem Gesagten kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Bussen nicht zu beanstanden ist. Daran ändert nichts, dass der Vertreter behauptet, in einem Revisionsverfahren der Mutter der Rekurrentin seien die Bussen angeblich "erlassen" worden.