, 1997, N. 5 zu Art. 48 StGB). Deswegen sind die finanziellen Verhältnisse (unter Berücksichtigung von Einkommen, Vermögen und finanziellen Lasten) zu ermitteln und ebenso zu berücksichtigen wie der Grad des Verschuldens. Dass die Rekurrentin die Steuererklärungen im Verlauf des Verfahrens nachreichte, kann nicht dazu führen, dass die Bussen aufzuheben sind. Insgesamt erweisen sich die für die Jahre 2009 bis 2012 verfügten Bussen, die im unteren Bereich des in Art. 216 Abs. 2 StG bzw. Art. 174 Abs. 2 DBG aufgeführten Strafrahmens liegen, als angemessen.