Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Busse nach den in Art. 47 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aufgeführten Kriterien (Roman Sieber, a.a.O., N. 34 zu Art. 174 DBG). Die Schwere der Tat wird im Wesentlichen nach der Bedeutung bestimmt, die den missachteten Mitwirkungspflichten für eine gesetzmässige Veranlagung zukommt, wobei auch die Grössenordnung der Faktoren zu berücksichtigen ist, die der steuerlichen Erfassung entgehen könnten. Die ausgefällte Busse soll weiter den wirtschaftlich Starken nicht minder hart treffen als den wirtschaftlich Schwachen (Stefan Trechsel in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 5 zu Art.