4.2 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Höhe der Bussen der Jahre 2009 bis 2012 von je CHF 400.-- (kantonale Steuern bzw. direkte Bundessteuer), ausmachend insgesamt CHF 3'200.--, gerechtfertigt ist. Für die vorliegende Verfahrenspflichtverletzung sind in Art. 216 Abs. 2 StG und Art. 174 Abs. 2 DBG Bussen bis zu CHF 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall (bzw. bei Rückfall) bis zu CHF 10'000.-- vorgesehen. Der Strafrahmen unterscheidet nicht zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Busse nach den in Art. 47 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;