In subjektiver Hinsicht erfordert eine Bestrafung wegen Verfahrenspflichtverletzung ein Verschulden der steuerpflichtigen Person, wobei sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist. Die zur Erfüllung des objektiven Tatbestands erforderliche Zustellung der Mahnung bewirkt, dass die Verfahrenspflichtverletzung zumeist (direkt oder eventual-)vorsätzlich erfolgt: Der Täter unterlässt die Mitwirkung in Kenntnis dessen, was von ihm verlangt wird, oder nimmt eine Verfahrenspflichtverletzung in Kauf, indem er bewusst darauf verzichtet, den Inhalt der Mahnung festzustellen.