Nach unbenutztem Ablauf der in der behördlichen Mahnung gesetzten und allenfalls verlängerten Frist ist der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand lässt unberücksichtigt, ob die versäumte Verfahrenspflicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wurde oder nicht; dies kann sich höchstens auf die Strafzumessung auswirken (Roman Sieber, a.a.O., N. 24 zu Art. 174 DBG). Die Tatbestandserfüllung setzt voraus, dass der mitwirkungspflichtigen Person die Mahnung zugestellt worden ist. Zu fordern ist eine tatsächliche Zustellung.