Unter Hinweis, damit kein Entscheid zu Ungunsten der Rekurrentin ergehen müsse, wurde dem Vertreter die beantragte Fristverlängerung zur Erklärung des Rückzugs von Rekurs und Beschwerde bzw. zur Einreichung einer Stellungnahme inkl. Beweismittel gewährt. Der Vertreter hat sich innert gewährter Fristverlängerung vernehmen lassen, doch ergaben sich daraus keine neuen Erkenntnisse, die etwas am Ergebnis ändern würden. Mit der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen für die vorliegende Anpassung zu Ungunsten der Rekurrentin ("reformatio in peius") erfüllt. Dementsprechend ist die von der Steuerverwaltung gewährte Revision der Steuerveranlagungen 2009 bis